GEG und EnEfG: Wer muss jetzt handeln und was ist zu tun?


 Unternehmen sehen sich heute mit vielen neuen Gesetzen, dem Ziel der Reduzierung der Treibhausgasemissionen und der Sicherstellung der Energieversorgung konfrontiert. Dazu gehören Regulierungen wie ESG, Taxonomie-Verordnung, Lieferkettengesetz und deutsches Klimaschutzgesetz.

Auch die mittelfristigen Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung (EnSimiMaV) sind nach wie vor gültig: bis zum 30. September 2024.

Die neuen Vorschriften im Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Energieeffizienzgesetz (EnEfG) haben wir bereits vorgestellt. Wir möchten uns jetzt einmal genauer damit beschäftigen und zeigen, wer handeln muss und was zu tun ist.

Gebäudeenergiegesetz: Eigentümer und Verwalter

Die Änderungen im GEG, die zum 01.01.2024 in Kraft getreten sind, beziehen sich vor allem auf den Bereich der Heizungsanlagen. Daher wird es häufig als Heizungsgesetz bezeichnet.

Wann eine neue Heizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien eingebaut werden muss und welche Optionen vorhanden sind, haben wir bereits in unserem Beitrag zum GEG skizziert. 

Einige Gesetzesänderungen erfordern Maßnahmen, die durch die Eigentümer bzw. Verwalter größerer Wohn- und Nichtwohngebäude umgesetzt werden müssen.

In Gebäuden mit mehr als sechs Wohnungen müssen neue Prüfpflichten der Heizungsanlagen (§ 60) eingehalten werden. Neue Wärmepumpen und ältere Heizungsanlagen müssen regelmäßig fachkundig geprüft und optimiert werden. Dazu gehören die Einstellung der Heizkurve, die Abschalt- und Absenkzeiten, die Heizgrenztemperatur und die Effizienz der Umwälzpumpe. Bei einer neuen Wärmepumpe ist die Prüfung spätestens nach zwei Jahren fällig. Sobald eine Heizung 15 Jahre läuft, muss sie danach binnen eines Jahres bzw. bis spätestens 30.09.2027 überprüft werden.

Wird eine neue Heizung mit Wasser als Wärmeträger in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eingebaut, muss für die Inbetriebnahme ein hydraulischer Abgleich durchgeführt werden (§ 60c). 

Bisher ungedämmte zugängliche Rohrleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, müssen nach den Vorgaben von Anhang 8 des GEG gedämmt werden (§ 69). 

In Nichtwohngebäuden mit einer Heizungs-, RLT- oder Klimaanlage mit mehr als 290 Kilowatt (kW) Nennleistung muss bis zum 31.12.2024 ein System für eine Gebäudeautomatisierung oder -steuerung eingebaut werden. Eine verantwortliche Person für das Gebäudeenergiemanagement ist zu benennen oder zu beauftragen (§ 71a). 

Energieeffizienzgesetz: Energiemanager in Unternehmen und Rechenzentren

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) setzt die EU-Richtlinie für Energieeffizienz in nationales Recht um und gilt ebenfalls seit dem 01.01.2024. Über die genauen Inhalte haben wir bereits in einem ausführlichen Beitrag zum Energieeffizienzgesetz berichtet. Hier soll es darum gehen, wer von den Regelungen des Gesetzes betroffen ist und welche Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Einführung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen

Alle Unternehmen, die in den letzten drei Kalenderjahren einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr hatten, sind dazu verpflichtet, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten (§ 8). 

Wer bis zum Stichtag 17.11.2023 in diese Kategorie fiel, hat bis zum 18. Juli 2025 Zeit für die Einrichtung eines entsprechenden Systems. Unternehmen, die ab dem 18.11.2023 die oben genannte Grenze von 7,5 GWh erreichen, müssen ihr Energie- und Umweltmanagementsystem innerhalb von 20 Monaten nach dem Zeitpunkt des Erreichens des Grenzwertes einrichten. 

Unternehmen, die in den letzten drei Kalenderjahren einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh hatten, müssen spätestens nach drei Jahren konkrete Pläne für wirtschaftlich durchführbare Maßnahmen zur Energieeinsparung erstellen und veröffentlichen (§ 9). Diese Maßnahmen identifizieren sie in einem Energie- oder Umweltmanagementsystem oder Energieaudit

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert die oben genannten Verpflichtungen durch Stichproben bei den Unternehmen und ist berechtigt, entsprechende Nachweise zu verlangen. Verstöße gegen die Nachweispflicht können mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Energieeffizienz in Rechenzentren

Abhängig vom Datum der Inbetriebnahme müssen Betreiber von Rechenzentren bestimmte Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, sowie einen bilanziellen Anteil zur Nutzung des Stroms aus erneuerbaren Energien einhalten. 

Für neue Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 in Betrieb gehen, gilt eine Pflicht zur Nutzung der Abwärme (§ 11).

Unabhängig von § 8 müssen sie bis zum 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Ab einer Anschlussleistung von einem Megawatt oder bei Rechenzentren ab 300 kW im Eigentum öffentlicher Träger müssen sie ihr Energie- oder Umweltmanagementsystem validieren oder zertifizieren. Wird die Abwärme zu mindestens 50 Prozent von einem Wärmenetz aufgenommen, sind sie von der Pflicht befreit, sofern § 8 nicht zutrifft (§ 12).

Vermeidung und Verwendung von Abwärme

Abwärme aus betrieblichen Prozessen muss weitestgehend vermieden und reduziert werden. Verbleibende Abwärme muss im Betrieb, auf dem Gelände oder durch externe Dritte wiederverwendet werden, sofern es möglich ist. Bei einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei Jahre, der unter 2,5 GWh pro Jahr liegt, besteht keine Pflicht zur Vermeidung und Verwendung der Abwärme (§ 16).

Auf Anfrage von Betreibern von Wärmenetzen oder Energieversorgungsunternehmen müssen Unternehmen Auskunft über die anfallende Abwärme geben. Dazu gehören die jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, der Jahresverlauf, Möglichkeiten zur Regelung und das durchschnittliche Temperaturniveau. 

Unabhängig von konkreten Anfragen müssen Unternehmen diese Informationen bis zum 31. März jeden Jahres in einer vom Bund bereitgestellten elektronischen Vorlage an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln und gegebenenfalls aktualisieren (§ 17). 

Schritt für Schritt zur Umsetzung

Angesichts der vielen neuen Anforderungen sollten Sie nicht verzweifeln oder sich ärgern. Schließlich sollen diese Maßnahmen zu Einsparungen bei Ihrem Energieverbrauch beitragen und damit Ihre Energiekosten reduzieren. 

Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, in einzelnen Schritten vorzugehen:

  1. Prüfen Sie zuerst, ob Sie von den genannten Gesetzen und festgesetzten Grenzwerten betroffen sind. 
    1. Muss die Heizungsanlage geprüft und optimiert werden?
    2. Werden neue Heizungen eingebaut?
    3. Sind alle Rohrleitungen in ungedämmten Räumen gedämmt?
    4. Hat die Heizungs-, RLT- oder Klimaanlage in Ihren Nichtwohngebäuden eine Leistung größer als 290 kW?
    5. Liegt der gesamte Endenergieverbrauch Ihres Unternehmens im Durchschnitt der letzten 3 Kalenderjahre über 2,5 bzw. 7,5 GWh pro Jahr?
    6. Betreiben Sie ein Rechenzentrum oder planen Sie die Inbetriebnahme eines Rechenzentrums?
    7. Erzeugen Sie Abwärme in betrieblichen Prozessen?
  2. Stellen Sie im nächsten Schritt fest, zu welchen Anforderungen oder Maßnahmen Sie verpflichtet sind. 
  3. Ermitteln Sie die Fristen für die Umsetzung dieser Anforderungen oder Maßnahmen.
  4. Beachten Sie die Folgen, die eintreten können, wenn Sie nicht handeln.

Fazit

Wer die neuen gesetzlichen Anforderungen in kleine Schritte aufteilt, kommt voran und kann die Aufgaben bewältigen. Vielleicht haben Sie schon einiges davon erledigt und zum Beispiel ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet, um Potenziale zur Energieeinsparung aufzudecken.

Unsere Experten unterstützen Sie fachkundig, zum Beispiel bei der Einrichtung von Energie- und Umweltmanagementsystemen oder der Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen. Melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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