EnSimiMaV - Mittelfristige Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung

Bild: Pixabay - Wilfried Pohnke

 

Seit dem 01. Oktober 2022 gilt eine neue, zeitlich begrenzt gültige Verordnung, mit der die Bundesregierung mittelfristig wirksame Maßnahmen festgelegt hat, um Einsparungen beim Gasverbrauch in den nächsten Heizperioden zu erreichen. Es geht um die “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen” - kurz EnSimiMaV. Sie gilt bis zum 30. September 2024.

Diese Verordnung verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, die mit Erdgas beheizt werden, ihre Heizungsanlagen zu prüfen und, falls notwendig, zu optimieren. Darüber hinaus verlangt sie von Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen.

Hintergrund der EnSimiMaV

Für die Heizperiode 2022/2023 scheinen die Gasvorräte zu reichen, die Gasspeicher sind zu über 95 % gefüllt. Ob diese Situation auch in den folgenden zwei Jahren so gehalten werden kann, ist mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht abzuschätzen. Eine Sicherheit kann nicht gegeben werden. Daher sollen weitere, mittelfristig wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um den Verbrauch an Erdgas zu reduzieren.

Wer ist von dieser Verordnung betroffen?

Diese Verordnung betrifft alle Eigentümer von Gebäuden mit einer Gasheizung und Unternehmen mit einem Energieverbrauch, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt mehr als 10 GWh betrug.

Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen

Eigentümer von Gebäuden, deren Heizungsanlagen Erdgas als Energieträger nutzen, sind verpflichtet, ihre Anlagen überprüfen und optimieren zu lassen. Dies gilt auch für externe Unternehmen, die mit dem Betrieb der Anlagen beauftragt sind.

Zur Überprüfung gehört
  • eine optimale Einstellung der technischen Parameter für die Energieeffizienz der Heizung,
  • ein hydraulischer Abgleich für Nichtwohngebäude (ab 1.000 qm beheizter Fläche) und Wohngebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, sowie in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis 15. September 2024,
  • der Einsatz einer effizienten Heizungspumpe und
  • die Dämmung der Rohrleitungen und Armaturen.
Die Ergebnisse der Prüfung müssen schriftlich festgehalten und dem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden. 

Für die Optimierung der Heizungsanlagen sind folgende Maßnahmen notwendig, unter der Berücksichtigung eventuell negativer Auswirkungen auf Bausubstanz und geltender Regelungen zum Gesundheitsschutz:
  • Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve
  • Aktivierung der Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung
  • Information des Betreibers zu einer Anwesenheitssteuerung oder Abschaltung bei Abwesenheit
  • Optimierung des Zirkulationsbetriebs
  • Absenkung der Warmwassertemperaturen
  • Absenkung der Heizgrenztemperatur

Diese Optimierungspflicht entfällt, wenn die Heizungsanlage im Gebäude im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanagementsystems verwaltet wird oder in den vergangenen zwei Jahren bereits eine vergleichbare Prüfung durchgeführt wurde und keine Optimierung mehr notwendig ist.

Sinnvoll ist es, diese Prüfung an ohnehin stattfindende Termine zu koppeln, wie die regelmäßige Wartung oder die Überprüfung durch den Schornsteinfeger.

Was gilt für Unternehmen?

Unternehmen, die im Durchschnitt der letzten 3 Jahre einen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr haben, müssen wirksame Einsparungsmaßnahmen ergreifen und so ihren Erdgasverbrauch senken.

Unternehmen sind dazu verpflichtet, 
  • alle Energieeffizienzmaßnahmen in den Energieaudits, EnMS oder EMAS zu identifizieren,
  • diese Maßnahmen systematisch auf Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 zu bewerten. Als wirtschaftlich gilt, wenn sich nach max. 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert einstellt, begrenzt auf 15 Jahre, 
  • diese wirtschaftlichen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten und
  • sich durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren ihre umgesetzten und nicht umgesetzten Maßnahmen (z. B. aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit) bestätigen zu lassen. 

Umsetzbare Maßnahmen können beispielsweise der Austausch der klassischen Leuchtmittel gegen LED, sowie die Optimierung von Arbeitsabläufen und technischen Systemen (wie Druckluft) sein. Unternehmen sind ebenfalls dazu verpflichtet, den hydraulischen Abgleich vorzunehmen und ineffiziente Heizungspumpen auszutauschen.

Fazit zur EnSimiMaV

Diese Verordnung bildet gemeinsam mit einer Verordnung für kurzfristige Maßnahmen (EnSikuMaV) eine Säule des Energiesicherungspaketes der Bundesregierung. Sie sollen unnötigen Energieverbrauch verringern, um einen Mangel an Erdgas zu vermeiden oder abzumildern. Darüber hinaus sorgen sie für Einsparungen der Energiekosten bei privaten Haushalten, Unternehmen und der öffentlichen Hand. 
 
Die in der Verordnung genannten Maßnahmen zur Heizungsoptimierung wirken langfristig, nicht nur in dem Zeitraum der Gültigkeit dieser Verordnung. Der Effekt der Kosteneinsparung wird also über die zwei Jahre hinaus zur Senkung der Energiekosten führen.

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