EnSimiMaV - Mittelfristige Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung
Bild: Pixabay - Wilfried Pohnke |
Seit dem 01. Oktober 2022 gilt eine neue, zeitlich begrenzt gültige Verordnung, mit der die Bundesregierung mittelfristig wirksame Maßnahmen festgelegt hat, um Einsparungen beim Gasverbrauch in den nächsten Heizperioden zu erreichen. Es geht um die “Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen” - kurz EnSimiMaV. Sie gilt bis zum 30. September 2024.
Diese Verordnung verpflichtet Eigentümer von Gebäuden, die mit Erdgas beheizt werden, ihre Heizungsanlagen zu prüfen und, falls notwendig, zu optimieren. Darüber hinaus verlangt sie von Unternehmen mit einem Energieverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr die Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen.
Hintergrund der EnSimiMaV
Für die Heizperiode 2022/2023 scheinen die Gasvorräte zu reichen, die Gasspeicher sind zu über 95 % gefüllt. Ob diese Situation auch in den folgenden zwei Jahren so gehalten werden kann, ist mit dem derzeitigen Kenntnisstand nicht abzuschätzen. Eine Sicherheit kann nicht gegeben werden. Daher sollen weitere, mittelfristig wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um den Verbrauch an Erdgas zu reduzieren.
Wer ist von dieser Verordnung betroffen?
Überprüfung und Optimierung von Heizungsanlagen
- eine optimale Einstellung der technischen Parameter für die Energieeffizienz der Heizung,
- ein hydraulischer Abgleich für Nichtwohngebäude (ab 1.000 qm beheizter Fläche) und Wohngebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten bis zum 30. September 2023, sowie in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten bis 15. September 2024,
- der Einsatz einer effizienten Heizungspumpe und
- die Dämmung der Rohrleitungen und Armaturen.
- Absenkung der Vorlauftemperatur oder Optimierung der Heizkurve
- Aktivierung der Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung
- Information des Betreibers zu einer Anwesenheitssteuerung oder Abschaltung bei Abwesenheit
- Optimierung des Zirkulationsbetriebs
- Absenkung der Warmwassertemperaturen
- Absenkung der Heizgrenztemperatur
Was gilt für Unternehmen?
- alle Energieeffizienzmaßnahmen in den Energieaudits, EnMS oder EMAS zu identifizieren,
- diese Maßnahmen systematisch auf Wirtschaftlichkeit nach DIN EN 17463 zu bewerten. Als wirtschaftlich gilt, wenn sich nach max. 20 % der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert einstellt, begrenzt auf 15 Jahre,
- diese wirtschaftlichen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten und
- sich durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren ihre umgesetzten und nicht umgesetzten Maßnahmen (z. B. aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit) bestätigen zu lassen.
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