Gebäudeenergiegesetz - die wichtigsten Änderungen ab 2024


 Mit der aktuellen Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) möchte die Bundesregierung den Einstieg in die Wärmewende einleiten. Die Emissionen im Gebäudebereich und die Abhängigkeit vom Import fossiler Energien sollen spürbar sinken. 

Politik, Medien und Öffentlichkeit haben über die Änderungen heftig diskutiert und gestritten. Zum 01.01.2024 sollen sie nun in Kraft treten. Wir zeigen in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen und was sie bewirken.

Über das Gebäudeenergiegesetz

Mit dem GEG setzt Deutschland die Anforderungen der EU-Richtlinie EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) zur Energieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht um. Derzeit wird eine Novelle der europäischen Vorgaben mit schärferen Anforderungen diskutiert, um die Klimaziele im Gebäudesektor zu erreichen.

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt die Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude in Deutschland. Zu diesem Zweck legt es den Standard der Wärmedämmung und der Technik für die Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung fest. 

Neue Gebäude müssen festgelegte Standards der Wärmedämmung einhalten. Hinzu kommen Vorgaben für Wärmebrücken, Dichtheit der Gebäudehülle und Luftaustausch. Weitere Anforderungen gelten der Haustechnik, inklusive des Strombedarfs für Lüftungsanlagen, Heizungspumpen, Kessel und Regler.

Auch für Klimatechnik und Maßnahmen für den sommerlichen Wärmeschutz setzt das GEG Standards. 

Warum schon nach kurzer Zeit wieder eine Novellierung?

Zum 1.1.2023 ist eine Novelle des GEG mit erhöhten Anforderungen an Neubauten in Kraft getreten. Sie hat die Vorgaben wesentlich verschärft. Damit gilt jetzt für alle neuen Gebäude der Effizienzhaus-Standard EH 55. Das heißt, der maximal zulässige Energiebedarf beträgt 55 Prozent eines vergleichbaren Referenzgebäudes. Bisher lag der Wert bei 75 Prozent.

Schon im März 2022 hat die Bundesregierung beschlossen, dass ab 2024 neu eingebaute Heizungen einen Anteil von mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien nutzen sollen. Die Anforderungen sollten in einer weiteren Novelle 2023 beschlossen werden. Die Regelung war im Koalitionsvertrag eigentlich für 2025 geplant, wurde jedoch durch den Krieg in der Ukraine mit den Folgen für die Wärmeversorgung vorgezogen.

Neue Regelungen für Heizungen ab 2024

Die Änderungen im GEG betreffen hauptsächlich die Heizungstechnik. Daher spricht man in der Öffentlichkeit auch von einem Heizungsgesetz. 

Die Pflicht zum Einbau einer Heizung, die mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzt, betrifft ab dem 01.01.2024 nur Neubauten, die in einem Neubaugebiet errichtet werden und deren Bauantrag nach dem Jahresbeginn 2024 gestellt wurde.

Bei Gebäuden, die eine Baulücke schließen, gilt eine Übergangsfrist mindestens bis zum 30.06.2026 bzw. entsprechend der Frist für die Wärmeplanung der jeweiligen Stadt oder des Landkreises. Diese ermöglicht eine Anpassung der Heizungswahl an die örtliche Wärmeplanung. 

Heizungen in bestehenden Gebäuden können grundsätzlich weiter betrieben werden, auch im Fall einer erforderlichen Reparatur. Bei einem Defekt der Heizung, der nicht mehr repariert werden kann, gibt es eine mehrjährige Übergangsfrist.

Alle Übergangsfristen sind eng mit dem geplanten Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Damit erhalten die Eigentümer der Gebäude die Möglichkeit, sich über die geplanten lokalen Wärmenetze zu informieren und sich gegebenenfalls dort anzuschließen. Spätestens zum 30.06.2028 sollen die Kommunen ihre Wärmeplanung abgeschlossen haben. Dies sieht ein parallel geplantes Gesetz mit bundesweit einheitlichen Vorgaben vor.

Neue Gas- oder Ölheizungen sind spätestens ab dem 01.07.2028 nur noch zulässig, wenn sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das kann durch eine Kombination mit einer Wärmepumpe (Hybridheizung) oder anteilige Versorgung mit Biomethan erfolgen. Wenn in der Kommune schon vor dem Stichtag eine Wärmeplanung beschlossen ist, gilt die Pflicht für den Anteil der erneuerbaren Energien ab diesem Zeitpunkt lokal verbindlich.

Zulässige Optionen für Heizungen

Eigentümer haben weiterhin eine Auswahl an möglichen Wärmequellen für ihre Heizung:
  • Anschluss an ein Wärmenetz 
  • Wärmepumpe 
  • Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets) 
  • Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden) 
  • Wärmepumpen oder Solarthermie Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlage kombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen  (Spitzenlast) Heizkessel oder mit einer Biomasseheizung) 
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird) 
  • Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 Prozent nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt
Gasheizungen mit dem Label H2-Ready und der Möglichkeit zum Betrieb mit 100 Prozent Wasserstoff benötigen nach 2026 bzw. 2028 einen verbindlichen und von der Bundesnetzagentur genehmigten Fahrplan für die Umstellung auf Wasserstoff. Die Umstellung muss bis spätestens zum 31.12.2044 vollständig abgeschlossen sein.

Bei Gasetagenheizungen gelten Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren. Diese verlängern sich, wenn die Aussicht auf einen Anschluss an ein Wärmenetz besteht und wenn der Anschluss innerhalb der vorgesehenen Fristen, maximal nach zehn Jahren, erfolgt.

Vor dem Einbau einer Heizung mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen muss in Zukunft eine Beratung erfolgen. Diese muss den Eigentümer auf die möglichen Folgen hinweisen, die durch die kommunale Wärmeplanung oder den Emissionshandel entstehen können.

Weitere Neuerungen im GEG 2024

  • Bei der Erweiterung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 100 % der bestehenden Nutzfläche gelten die Anforderungen an Neubauten (§ 51).
  • Für Gebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten treten Prüfpflichten in Kraft, die eine fachkundige Prüfung und Optimierung der Wärmepumpen und älteren Heizungsanlagen sowie einen hydraulischen Abgleich nach dem Einbau wassergeführter Heizungsanlagen vorsehen (§ 60).
  • Ab 2025 benötigen Nichtwohngebäude mit Heizungs- und raumlufttechnischen Anlagen oder Klimaanlagen über 290 kW ein Energiemanagement über ein Gebäudeautomationssystem (§ 71 a und § 74).
  • Erhalten die Eigentümer eine staatliche Förderung, dürfen sie zum Schutz der Mieterinnen und Mieter nur bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen und müssen den Förderbetrag von den Modernisierungskosten abziehen. Die Modernisierungsumlage wird auf einen Betrag von 0,50 Euro pro Monat und Quadratmeter begrenzt (§ 71 o).
  • Fossile Brennstoffe dürfen maximal bis zum 31.12.2044 für die Heizung genutzt werden (§ 72).
  • Auch von der BAFA zugelassene Energieberater dürfen Energieausweise ausstellen (§ 88).
  • Neben Heizungs- und Warmwasserleitungen müssen künftig auch Kälte- und Kaltwasserleitungen gedämmt werden (Anlage 8).

Fazit

Das Gebäudeenergiegesetz bringt eine Reihe von Veränderungen für die Wärmeversorgung. Aufgrund der vielen unterschiedlichen Interessenlagen, sind die Regelungen sehr kompliziert geworden, was die Umsetzung schwieriger macht. In vielen Fällen lohnt es sich, frühzeitig auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung umzusteigen und sich so auf die Zukunft vorzubereiten. 

Bei Fragen zu Ihrem Heizungssystem helfen wir Ihnen gerne weiter. Sprechen Sie uns bitte an

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