Aktuelles aus dem Energierecht
Die Energiewelt unterliegt einem stetigen Wandel. Gesetze und Verordnungen ändern sich, neue Vorschriften kommen hinzu. Es ist nicht immer leicht, im Tagesgeschäft den Überblick zu behalten.
Mit diesem Beitrag bieten wir einen Einblick in die aktuellen Regelungen. Für einen tiefergehenden Einblick sprechen Sie mit unseren Expertinnen und Experten. Sie helfen Ihnen gerne persönlich weiter und beantworten Ihre Fragen.
EnSiMiMaV
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnmahmen EnSiMiMaV enthält einige Pflichten, die für Unternehmen wichtig sind. Verbraucht Ihr Unternehmen mehr als 10 GWh Energie pro Jahr, sind Sie zur Umsetzung wirksamer Einsparmaßnahmen verpflichtet. Eine wichtige Rolle spielen hier die Energieaudits, Energiemanagementsysteme und EMAS.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz BMWK hat kürzlich eine Liste mit Fragen und Antworten zu § 4 der EnSiMiMaV veröffentlicht. Diese soll Klarheit bei wichtigen Fragen bringen, zum Beispiel hinsichtlich der Wirtschaftlichkeitsberechnungen nach DIN EN 17463, der Zertifizierungen und der Fristen zur Umsetzung.
Energieeffizienzgesetz
Im April hat das Bundeskabinett den Entwurf eines neuen Energieeffizienzgesetzes beschlossen. Es soll einen wichtigen Beitrag für die deutschen Klimaziele leisten und setzt wesentliche Anforderungen aus der aktuellen EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um.
Mit dem neuen Gesetz definiert Deutschland Energieeffizienzziele für die Jahre 2030, 2040 und 2045 in den Bereichen Primär- und Endenergie. Die Ziele für 2030 entsprechen den Vorgaben der EU. Mit den weiteren Zielen soll Planungs- und Investitionssicherheit erreicht werden. Die Zielerreichung wird 2027 überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Für Unternehmen wird die Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ab einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von 15 GWh, gemittelt über drei Jahre, verpflichtend. Sie müssen ihre Effizienzmaßnahmen in konkrete Pläne fassen und diese veröffentlichen. Für die Umsetzung haben sie eine Frist von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes.
Zu den weiteren Aufgaben gehört die Erfassung technisch nicht vermeidbarer Abwärme und die Ermittlung von Möglichkeiten, Maßnahmen zur Wärmerückgewinnung und Nutzung der Abwärme.
Unternehmen mit einem Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh, gemittelt über drei Jahre, müssen nach spätestens drei Jahren konkrete Pläne zur Umsetzung der wirtschaftlichen Energiesparmaßnahmen erstellen und veröffentlichen. Die Betrachtung der Wirtschaftlichkeit der Maßnahmen muss nach DIN EN 17463 erfolgen und nach maximal 50 Prozent der Nutzungsdauer, maximal jedoch nach 15 Jahren, einen positiven Kapitalwert ergeben.
Diese Unternehmen müssen ihre Umsetzungspläne und die nicht wirtschaftlichen Maßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen.
Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet und im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.
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