Energieeffizienzgesetz - neuer Rahmen für Energieverbrauch


Im September 2023 hat der Bundestag ein Gesetz beschlossen, das konkrete Ziele und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz festlegt. Das Gesetz richtet sich insbesondere an Bund und Länder, an Unternehmen sowie an Betreiber von Rechenzentren.

Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Inhalte des Gesetzes und beschreibt die Aufgaben, die sich daraus für die einzelnen Adressaten ergeben.

Hintergrund Energieeffizienzrichtlinie EED

Die EU-Kommission betrachtet Energieeffizienz als einen zentralen Maßnahmenbereich im Klimaschutz, ohne den eine vollständige Dekarbonisierung der europäischen Wirtschaft nicht erreicht werden kann. Mit der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) soll Energieeffizienz als eigenständige Energiequelle betrachtet werden und der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ in allen Sektoren Berücksichtigung finden.

Die EED von 2018 legte ein EU-weites Ziel fest, den Energieverbrauch bis 2020 um 20 % im Vergleich zu den Projektionen ohne Energieeffizienzmaßnahmen zu reduzieren. Im Rahmen des 2030-Klima- und Energiepakets wurde das Energieeffizienzziel für 2030 auf mindestens 32,5 % festgelegt (Referenzjahr 2007). 

Am 10. Oktober 2023 ist die aktuelle Fassung der EED in Kraft getreten. Sie verlangt eine Verringerung des Energieverbrauchs um mindestens 11,7 Prozent bis 2030 im Vergleich zu den Prognosen des Referenz-Szenarios für 2020.

Das deutsche Energieeffizienzgesetz setzt die Anforderung der EU-Richtlinie für Energieeffizienz (EED) in nationales Recht um. Dazu gehören Maßnahmen, wie 

  • die Einführung von Energiemanagementsystemen in Unternehmen, 
  • die Pflicht für Bund und Länder, Energiesparmaßnahmen umzusetzen sowie 
  • die Anforderungen an Energieeffizienz für Rechenzentren.

Ziele des Energieeffizienzgesetzes

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) wurde am 21.09.2023 vom Bundestag beschlossen und tritt am 01.01.2024 in Kraft. Es soll den Beitrag der Energieeffizienz zum Klimaschutz stärken.

Mit diesem Gesetz hat die Bundesregierung erstmals einen sektorübergreifenden Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz geschaffen. Dazu gehören konkrete Ziele zur Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs für Deutschland bis 2030 und 2045.

Der Endenergieverbrauch soll bis 2030 um mindestens 26,5 Prozent und der Primärenergieverbrauch um mindestens 39,3 Prozent im Vergleich zu 2008 reduziert werden.

Bei außergewöhnlichen Entwicklungen kann der Bundestag diese Ziele anpassen. Über den Stand der Zielerreichung und die Wirkung des Gesetzes soll zu Beginn jeder Legislaturperiode beraten werden.

Aufgaben der öffentlichen Hand

Bund und Länder bekommen mit diesem Gesetz die Aufgabe, bis 2030 jährliche Energieeinsparungen in Höhe von mindestens 45 Terawattstunden (TWh) im Bund und 3 TWh für die Länder zu erzielen. 

Öffentliche Einrichtungen mit einem jährlichen Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als einer Gigawattstunde (GWh) sind zu Einsparungen von 2 Prozent pro Jahr verpflichtet. Zusätzlich müssen sie bis zum 30. Juni 2026 ein vereinfachtes Energiemanagementsystem einführen. Ab einem Verbrauch von mehr als drei Gigawattstunden Endenergie müssen sie bis zum 30. Juni 2026 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten.

Öffentliche Wohnungsunternehmen sind von diesen Pflichten ausgenommen.

Verpflichtungen für Unternehmen

Unternehmen mit durchschnittlichem Gesamt-Endenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr in den letzten drei Kalenderjahren, müssen innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes (bis 31.08.2025) ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen. 

Liegt der Gesamt-Endenergieverbrauch im Unternehmen bei durchschnittlich 2,5 GWh innerhalb der letzten drei Kalenderjahre, müssen sie spätestens nach drei Jahren konkrete Pläne mit wirtschaftlichen Energiesparmaßnahmen veröffentlichen. Die Umsetzungspläne müssen sie vor der Veröffentlichung durch einen Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigen lassen. 

Über die Umsetzung der erstellten Einsparpläne entscheiden die Unternehmen nach eigenem Ermessen.

Energieeffizienz in Rechenzentren

Im Energieeffizienzgesetz sind erstmals Anforderungen an die Effektivität des Energieverbrauchs für Rechenzentren festgelegt worden. Dieser Kennwert für die Energieeffizienz von Rechenzentren wird üblicherweise als Power Usage Effectiveness (PUE) bezeichnet. Zur Ermittlung des Wertes wird der gesamte Energieverbrauch ins Verhältnis zum Verbrauch der IT-Infrastruktur gesetzt.

Alle Rechenzentren, die vor dem 01. Juli 2026 ihren Betrieb aufgenommen haben, müssen
  • ab 01.07.2027 einen PUE-Wert <= 1,5 haben und
  • ab 01.07.2030 einen PUE-Wert <= 1,3 im Jahresdurchschnitt erreichen.
Rechenzentren, die nach dem 01. Juli 2026 ihren Betrieb aufnehmen, müssen
  • einen PUE-Wert von <= 1,2 erreichen und 
  • einen Anteil von mindestens 10 Prozent an wiederverwendeter Energie (z. B. Nutzung der Abwärme der Serverräume) nachweisen.
Bei Rechenzentren, die ab dem 01. Juli 2027 in Betrieb gehen, erhöht sich der Anteil an wiederverwendeter Energie (Energy Reuse Factor (ERF)) auf mindestens 15 Prozent und bei Inbetriebnahme ab dem 01.01.2028 auf mindestens 20 Prozent.

Rechenzentren werden sich in Zukunft Abnehmer für einen Teil ihrer Abwärme suchen müssen.

Ihren Stromverbrauch müssen Rechenzentren ab 2024 bilanziell zu 50 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien decken. Ab 2027 muss der Strom zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien stammen. 

Betreiber von Rechenzentren müssen bis 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Hiervon sind sie befreit, wenn mindestens die Hälfte ihrer wiederverwendeten Energie in ein Wärmenetz eingespeist wird und ihr jährlicher durchschnittlicher Gesamt-Endenergieverbrauch 7,5 GWh nicht überschreitet.

Als weitere Aufgabe müssen Betreiber von Rechenzentren künftig bis zum 31. März jeden Jahres Informationen über ihren Energieverbrauch, den Anteil der erneuerbaren Energien, der genutzten Abwärme und weitere Daten in einer vom Bund bereitgestellten Datenbank eintragen. Diese Daten werden in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übermittelt. 

Kunden erhalten ab 01.01.2024 von Ihrem Rechenzentrum Informationen über den auf sie entfallenden Energieverbrauch.

Abwärme aus Produktionsprozessen vermeiden und verwenden

Verbraucht ein Unternehmen jährlich mehr als 2,5 GWh Energie, ist es gemäß EnEfG  verpflichtet, in seinen Produktionsprozessen Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und auf den Anteil der technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren. 

Soweit dies möglich und zumutbar ist, soll anfallende Abwärme auf dem Betriebsgelände oder von Dritten genutzt werden.

Fazit

Das Energieeffizienzgesetz stellt erstmals Anforderungen an die Energieintensität von Unternehmen. Sie müssen konkrete Pläne zur Umsetzung der Maßnahmen für mehr Energieeffizienz erstellen und zertifizieren lassen. Wer diese Pläne anschließend in der Schublade verschwinden lässt, darf sich nicht über zu hohe Energiekosten beklagen, denn Lösungen existieren.

Neu ist auch der erstmals definierte, rechtliche Rahmen für die Nutzung der Abwärme aus Produktion oder Rechenzentren. Diese Wärmequelle kann in einem Wachstumsmarkt für Fernwärme noch eine große Rolle spielen.

Mit diesem Energieeffizienzgesetz müssen auch öffentliche Einrichtungen ihren Beitrag zur Energieeinsparung leisten und die öffentliche Hand muss ihre Vorbildfunktion wahrnehmen.

Für genauere Antworten zur Einrichtung von Energiemanagementsystemen und der Bewertung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen helfen Ihnen gerne unsere Experten der G2Plus GmbH.

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